Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/4#abs-1 (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antrag festzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/4#abs-2 (2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/4#abs-3 (3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/4#abs-4 (4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/4#abs-5 (5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/4#abs-6 (6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 4 SGB XIV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 44/26 B ER
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 47/26 B ER
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2025 – L 4 VE 10/22
- LSG NRW, 04.07.2024 – L 13 VG 25/24 B ERZitiert von 3
- SG Köln, 05.02.2026 – S 14 VG 6/26 ER
- LG Frankfurt am Main, 25.06.2025 – 2-21 O 290/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.01.2025 – 13 B 1437/23Zitiert von 5
- LSG Hessen, 24.10.2024 – L 1 VE 25/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 27.09.2024 – L 13 VG 16/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB XIV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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